§ 1 Allgemeines
Alle
Angaben
und
Vereinbarungen
liegen
diesen
allg.
Geschäfts-
und
Lieferbedingungen
zugrunde.
Diese
gelten
durch
Auftragserteilung
oder
durch
die
Annahme
der
Lieferung
als
anerkannt.
Verein
-
barungen,
die
von
den
allg.
Geschäfts-
und
Lieferbedingungen
abweichen,
bedürfen
zu
ihrer
Rechtswirksamkeit
der
schriftlichen
Bestätigung des Lieferanten.
§ 2 Preisangebot
Die
Preisangebote
werden
in
Euro
(
€
)
angegeben.
Mehrwertsteuer
ist
in
ihnen
nicht
enthalten,
wenn
nicht
ausdrücklich
mit
Mehrwert
-
steuer angeboten.
Die Angebote erlangen erst durch die Auftragsbestätigung des Liefe-
ranten Rechtsverbindlichkeit.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Die
Rechnung
wird
unter
dem
Tage
des
Abganges
der
Lieferung
bzw.
Teillieferung
ausgestellt.
Liegt
bei
Eintreten
der
Abnahmeverp
fl
ich
-
tung
bzw.
bei
Fertigstellung
der
Ware
keine
Versandverfügung
des
Bestellers
vor
oder
wird
die
Ware
beim
Lieferanten
eingelagert,
so
wird
die
Rechnung
unter
dem
Datum
der
Fertigstellung
der
Ware
ausgefertigt.
Ab
Rechnungsdatum
laufen
die
Zahlungsfristen.
Ist
kein
Zahlungsziel
benannt,
hat
die
Zahlung
sofort
und
ohne
Abzug
zu
erfolgen.
Bei
Zahlung
innerhalb
von
auf
der
Rechnung
ausgewiesenen
Fristen
kann
ein
Skontoabzug
gewährt
werden,
wenn
dies
so
vereinbart
ist.
Bei
neuen
Geschäftsbedingungen
kann
der
Lieferant
Vorauszahlung
verlangen.
Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger schriftlicher
Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von
3% über den jeweiligen Bundesbankdiskont zu zahlen. Bei Bank-
überweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschrifts-
anzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird
eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Bestellers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so
steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen.
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des ver-
einbarten Preises unser Eigentum.
§ 4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Dem
Besteller
steht
wegen
etwaiger
eigener
Ansprüche,
gleich
-
gültig
aus
welchem
Rechtsgrund,
ein
Zurückbehaltungs-
oder
Aufrechnungsrecht nicht zu.
§ 5 Leistungsort
Leistungsort
ist
der
Geschäftssitz
des
Lieferanten,
soweit
nichts
ande
-
res
vereinbart
ist.
Der
Versand
erfolgt
auf
Rechnung
und
Gefahr
des
Bestellers.
Transportversicherungen
werden
von
dem
Lieferanten
nur
auf
ausdrückliche
Anweisung
des
Bestellers
auf
dessen Kosten
abgeschlossen.
§ 6 Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, aber eine nach bestimmten
Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der
Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem
die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit
eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Fertigungsmuster bis
zur Bestätigung durch den Besteller wird die Lieferzeit unterbrochen
für den Zeitraum vom Tage der Absendung an den Besteller bis
zum Tage des Eintreffens der Nachricht des Bestellers. Verlangt der
Besteller nach Auftragsbestätigung die Abänderung des Auftrages,
welche die Anfertigungsdauer beeinträchtigt, so beginnt ab Bestä-
tigung der Abänderung des Auftrages eine neue Lieferzeit.
Betriebsstörungen (im eigenen wie im fremden Betrieb, von denen
die Herstellung oder der Transport abhängig sind) verursacht durch
Krieg, Streik, Aussperrung, Heiz- oder Kraftmangel, Versagen der
Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle Fälle höherer
Gewalt entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferzeit
und des vereinbarten Preises. Darüber hinaus ist er zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, ohne dass damit dem Besteller Schadens-
ersatzansprüche entstehen. Eine Überschreitung der Lieferzeit
berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Lieferanten für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
§ 7 Verzug
Bei
Lieferungsverzug
des
Lieferanten
ist
der
Besteller
erst
nachdem
er
eine
angemessene
Nachfrist
gestellt
hat,
zur
Ausübung
der
ihm
zustehenden
Rechte
berechtigt.
Ersatz
für
entgangenen
Gewinn
kann
der Besteller nicht verlangen.
Der
Besteller
ist
verp
fl
ichtet,
die
Ware
nach
Fertigstellung
abzuneh
-
men.
Kommt
der
Besteller
mit
der
Abnahme
in
Verzug,
so
stehen
dem
Lieferanten
die
Rechte
aus
§
326
BGB
zu.
Der
Lieferant
ist
auch
berechtigt,
teilweise
vom
Vertrag
zurückzutreten
und
hinsichtlich
des
verbleibenden Teils Schadensersatz zu verlangen.
§ 8 Reklamationen - Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung bzw.
Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem
Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Bestel-
ler die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller kann
wegen einer Beanstandung nur Minderung, nicht aber Wandelung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Für
Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben
sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Impräg-
nierung usw. haftet der Lieferant nur, als Mängel der Materialien vor
deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
§ 9 Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial wird zu den Selbstkosten berechnet.
§ 10 Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden auch dann
berechnet, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
§ 11 Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen
ist der Besteller allein verantwortlich.
Das
Urheberrecht
und
das
Recht
der
Vervielfältigung
in
jeglichem
Verfahren
und
zu
jeglichem
Verwendungszweck
an
eigenen
Skizzen,
Entwürfen,
Originalen,
Filmen
und
dergleichen
verbleibt,
vorbehalt
lich anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.
Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines
Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes
sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
Pausen, Handabzüge, Druckplatten, Matern, Prägeplatten, Siebe,
Werkzeuge, Schablonen usw. bleiben im Eigentum des Lieferanten,
auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Lieferant
ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von
Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.
Diese Regelungen gelten sinnentsprechend auch für elektronisch
gespeicherte Daten.
§ 12 Korrekturen
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller zu prüfen und
dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant
haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich
aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bei Änderungen der vorgelegten Korrektur hinsichtlich Text,
Schriftart, Stand der Schrift etc. werden die anfallenden Kosten
in Rechnung gestellt.
Bei
Änderung
nach
Druckgenehmigung
gehen
alle
Unkosten
zu
Lasten
des
Bestellers.
Stillstand
der
Lieferzeit
bis
zum
Eingang
der
Genehmigung.
§ 13 Mehr- und Minderlieferung
Grundsätzlich
wird
die
bestellte
Au
fl
age
ausgeliefert.
Der
Besteller
ist
verp
fl
ichtet,
eine
Mehr-
oder
Minderlieferung
der
bestellten
Au
fl
age
bis
zu
10%
abzunehmen.
Dieser
Prozentsatz
erhöht
sich
bei
schwierigen
Farbdrucken
und
Sonderanfertigungen auf 15%.
§ 14 Firmentext
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext und
sein Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen.
§ 15 Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Ludwigsburg vereinbart.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
der Fa. Werbetechnik Reuter e.K. (hier „Lieferant“ genannt)